AGB´s
 
 
 
 
  Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) für die Vermietung von Partytechnik (Veranstaltungstechnik) der Firma Partytechnik24:
 
 
  (1) Geltung der Bedingungen
  Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Vermieters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. 
  Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart 
  werden. Mit Unterzeichnen des Auftrags, spätestens jedoch mit Entgegennahme / Lieferung des Materials oder der Leistung 
  gelten diese Bedingungen als angenommen.
  Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. 
  Die Abschnitte (1) bis (16) sind unabdingbare Bestandteile dieser AGB.
  Druckfehler und Irrtum in den Prospekten, Katalogen und Preislisten sind vorbehalten. Auch die Lieferbarkeit und 
  Verfügbarkeit der Artikel im Bereich Verkauf und Vermietung sind vorbehalten.
  Die vermieteten Gegenstände sind Eigentum von Partytechnik24 oder der von Partytechnik24 beauftragten 
  Subunternehmen.
  (2) Angebote
  (i) Reservierungen
  Sofern im Angebot kein Reservierungszeitraum genannt ist, sind
  sämtliche Angebote freibleibend.
  (ii) Preise / Preisbindung
  Alle Preise verstehen sich in Euro. 
  Sofern keine besondere Bindefrist vereinbart wurde, halten wir uns 14 Tage an den abgegebenen Preis gebunden.
  (3) Haftung
  (i) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen 
  und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Partytechnik24 unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung 
  und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass 
  der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
  Der Mieter bestätigt den einwandfreien Zustand der Geräte mit seiner Unterschrift im Mietauftrag bzw. im Detail auf den 
  Zustandserklärungen einzelner Geräte. Bei Versandartikeln durch Nutzung des Artikels.
  (ii) Liegt ein nach Absatz (i) angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist Partytechnik24 nach eigener 
  Wahl zum Austausch/zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist Partytechnik24 zur Vervollständigung/zur 
  Mangelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften/fehlenden 
  Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die 
  Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die 
  Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte 
  Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in Ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des 
  Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
  (iii) Die durch unsachgemäßen Transport, Nichtbeachten der Bedienungsanleitung, Diebstahl, Verlust oder anderer 
  Beschädigungsgründe entstandenen Schäden an dem/ der gemieteten Artikel, trägt allein der Mieter bis zur Höhe des 
  Neuwertes einer gleichwertigen Wiederbeschaffung der Geräte. Er hat den / die gemieteten Artikel sauber und in gutem 
  Zustand entgegengenommen und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Artikel in dem entliehenen Zustand beim Vermieter 
  wieder eintreffen.
  (iv) Für Ausfälle und Schäden an den Mietgegenständen infolge von Stromausfall, Stromunterbrechung oder 
  Stromschwankungen hat der Mieter einzustehen, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Bei Verlust oder 
  Beschädigung eines Artikels oder eines Teiles davon, hat der Mieter den Preis für eine Neubeschaffung des Produktes oder 
  eines gleichwertigen zu tragen. Dies gilt auch für kostenlos mitgelieferte Zubehörteile. Fallen Kosten oder Aufwendungen 
  wie z. B. Reparaturen an, so hat der Mieter auch diese zu tragen. Bei leichten (nicht funktionellen) Beschädigungen wie 
  Kratzer / Beulen behält sich der Vermieter vor, die Wertminderung zu berechnen. Falls Leuchtmittel aufgrund ihrer 
  überschrittenen Lebensdauer kaputt gehen, trägt diese Kosten der Vermieter, sofern die Leuchtmittel nicht durch andere 
  Umstände kaputt gegangen sind. 
  (v) Bei beschmutzten Artikeln hat der Mieter eine Reinigungsgebühr zu tragen, die bei Kabeln 3,00 € pro Stück beträgt. Bei 
  größeren Geräten, Hüpfburgen oder anderen Mietgegenstände wird nach Aufwand berechnet. Kabel sind im 
  entgegengenommenen Zustand zurückzubringen. Sollten Kabel nicht ordnungsgemäß aufgerollt zurück gebracht werden, 
  wird eine Aufrollgebühr in Höhe von bis zu 4,00 € erhoben. 
  (vi) Der Mieter hat ebenfalls alle mitgelieferten Zubehörteile (z.B. Kabel, Fernbedienung, Halterungen, ... ), die bei den 
  Artikeln mitgeliefert, aber nicht extra aufgeführt wurden, zurückgegeben. Für diese Teile gelten dieselben Bedingungen wie 
  für die aufgeführten Artikel. Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen oder Reparaturen an den Artikeln vorzunehmen 
  oder vornehmen zu lassen, es sei denn, er wird dazu schriftlich vom Vermieter aufgefordert. Der Mieter ist ebenfalls nicht 
  dazu berechtigt, die Gehäuse von Geräten zu öffnen. Der Mieter kann gegen den Vermieter keinerlei 
  Schadensersatzansprüche geltend machen, die ihm durch fehlende oder defekte Artikel entstehen. Die Bestätigung der 
  Rücknahme der Artikel durch den Vermieter erfolgt unter Vorbehalt der Prüfung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit 
  der Artikel. Der Mieter haftet und bezahlt auch für Schäden, die nicht sofort erkannt werden können, sofern er der letzte 
  Mieter dieses Artikels war.
  (vii) Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldensunabhängige 
  Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des 
  Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, 
  wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich 
  werden (§ 536c BGB).
   (4) Versicherung
  Zur Minderung des Risikos aus Punkt 3 (Haftung) empfiehlt sich der Abschluss einer geeigneten Versicherung.
  Partytechnik24 haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Mietgegenstände nur zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. 
  Eine Haftung von Partytechni24 für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Gebrauch der Mietgegenstände ergeben 
  können, ist ausgeschlossen.
  (5) Personal
  Sofern der Mietvertrag die Gestellung von Personal für Auf- und Abbau bzw. Bewachung vorsieht, hat der Mieter dieses auf 
  eigene Kosten bereitzustellen. Für nicht gestelltes Hilfspersonal wird Ersatzpersonal mit EUR 30,50 / Stunde berechnet. Die 
  Fahrtkosten für Ersatzpersonal, sowie Arbeitszeiten, Fahrtzeiten und Wartezeiten sind vom Mieter zu tragen.
  (6) Weitervermietung
  Eine Weitergabe des entliehenen Materials ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Mieter bleibt unabhängig 
  von einer evtl. Weitergabe alleinverantwortlich für das entliehene Material. Der Mieter ist Verpflichtet dem Vermieter jeden 
  Standort und Änderung des Standortes unbedingt anzuzeigen.
  (7) Zugang zum Veranstaltungsort
  Unseren Mitarbeitern ist auf Verlangen der Zugang (auch außerhalb der Öffnungszeiten des Veranstaltungsortes) zum 
  entliehenen Material kostenlos zu gewähren. Eventuell entstandene Kosten für den Zugang werden gegen Beleg vom Mieter 
  übernommen. 
  (8) Zahlung
  (i) Sofern nicht abweichende Zahlungsmodalitäten wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung für die 
  Mietgegenstände ohne Abzüge / Skonti bar bei Anlieferung durch Partytechnik24 bzw. Abholung vom Lager für die 
  Mietdauer im Voraus zu entrichten.
  (ii) Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, 
  sondern auf die Ankunft des Geldes an.
  (iii) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des 
  Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  (iv) Der Vermieter behält sich vor, eine Sicherheitsgebühr (Kaution) zu erheben. Die Sicherheitsgebühr wird nach der 
  Überprüfung der ausgeliehenen Geräte umgehend zurück gezahlt bzw. verrechnet.
  Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Vermieter ausdrücklich vor.
   (9) Miete
  (i) Mietdauer
  Die Mietdauer richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Zeitraum und ist unwiderruflich. Mietverlängerungen bedürfen 
  der schriftlichen Zustimmung des Vermieters und sind in jedem Falle von diesem einzuholen. Der Vermieter kann den 
  Mietvertrag vorzeitig fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei 
  Bekannt werden von falschen Angaben zur Person, zur Art der Veranstaltung, zur Bonität, schwerwiegender 
  Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters 
  unberührt.
  Auch wenn der Transport durch Partytechnik24 erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für 
  Mietbeginn und Mietende maßgeblich. 
  (ii) Überschreitung der Mietdauer
  Bei verspäteter Rückgabe des entliehenen Materials ist der Vermieter berechtigt, je angefangene 24h einen weiteren 
  Tagessatz zu berechnen. Für Schäden, die dem Vermieter aus einer verspäteten Rückgabe des entliehenen Materials 
  entstehen, haftet der Mieter. Maßgeblich ist hier das vom Vermieter und Mieter vertraglich vereinbarte Rückgabedatum & 
  Rückgabezeit.
  (iii) Langzeitvermietung
  Ist der Mietzeitraum 21 Tage oder länger, hat der Mieter die Kosten für Serviceintervalle und Verbrauchs-
  /Verschleißmaterialien zu tragen. Die Einhaltung von Serviceintervallen obliegt dem Mieter. Serviceleistungen und 
  Verbrauchs-/Verschleißmaterial sind nur von Partytechnik24 (Partytechnik Evertz) oder einer von Ihr beauftragten 
  Person/Unternehmung zu erbringen. Es gelten die entsprechenden Stundensätze.
  (iv) Persönliche Daten des Mieters
  Der Vermieter ist berechtigt vor der Vermietung eine Kopie eines gültigen Lichtbildausweises anzufertigen. Der Vermieter 
  verpflichtet sich, diese Daten außer im Haftungs- / Streitfall nicht an dritte weiter zu reichen.
  (v) Preise
  Die Mietgebühren für die Überlassung der Mietgegenstände samt Zubehör bestimmen sich nach der bei Vertragsabschluss 
  gültigen Preisliste.
  (i) Im Falle des Rücktritts durch den Mieter entstehen die folgenden
  Stornokosten (nicht durch Logistikpartner angeliefertes Material):
  Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 30% des vereinbarten Mietpreises bis 30 Tage vor 
  Miet-/Aufbaubeginn. 
  60% der Vertragssumme, bis 15 Tage vor Miet-/Aufbaubeginn. 
  90% der Vertragssumme, bis 5 Tage vor Miet-/Aufbaubeginn
  danach ist die volle Vertragssumme fällig abzüglich nachweislich ersparter Kosten. 
  Für deutschlandweit geliefertes Equipment (durch Logistikparter) fallen folgende Abstandssummen zum Zeitpunkt der 
  Kündigung an:
  30% des vereinbarten Mietpreises bis 30 Tage vor Miet-/Aufbaubeginn. 
  60% der Vertragssumme, bis 15 Tage vor Miet-/Aufbaubeginn. 
  100% der Vertragssumme, bis 8 Tage vor Miet-/Aufbaubeginn.
  Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungs-schreibens bei Partytechnik24 maßgeblich
  (ii) Wir vereinbaren mit dem Kunden Abholzeiten bei Selbstabhlung. Diese Zeiten sind für den Kunden verbindlich.
  Sollte der Kunde ohne schriftliche Rücksprache mit dem Mieter, diese Abholzeiten grob missachten (mehr als eine Stunde), 
  stellt dies eine unangekündigte NIchtabholung der Mietsache dar.
  Sollte eine Abholung für den Vermieter nicht mehr zumutbar oder möglich sein, gilt die Mietsache als nicht abgeholt durch 
  den Mieter.
  Im Falle einer Nichtabholung ist der Mieter zur vollständigen Zahlung des Mietbetrages verpflichtet. 
  (11) Zahlungsverzug
  Ist der Mieter mit seiner Zahlung im Verzug, so entbindet dies den Vermieter von seiner Leistungspflicht, ohne den Anspruch 
  auf Zahlung zu verlieren.
  (12) Änderungen
  Vertragsänderungen jedweder Art bedürfen der Schriftform.
  (13) Schadensersatz
  Ausfallskosten für folgende Vermietungen, Schadensersatz aufgrund von bereits gebuchten Equipments bzw. 
  Neubeschaffung und/oder Anmietung, entstanden durch die Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung, Unachtsamkeit oder 
  Vorsatz wird dem Mieter entsprechend der Ausfallsdauer berechnet. 
  Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und 
  Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen 
  Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche 
  Art von Folgeschäden, entgangenem Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden 
  Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen 
  Handeln von Partytechnik24 und gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen beruhen und Schadensersatzansprüche 
  wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von Partytechnik24 
  ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von Partytechnik24.
  (14) Referenzen
  Im Falle von Firmen oder Veranstaltungen, die Leistungen von Partytechnik24 in Anspruch nehmen und diese nicht vorab 
  dem Passus widersprechen, ist Partytechnik24 berechtigt, den Firmennamen bzw. das Logo des Kunden als Referenz auf der 
  Homepage bzw. auf Werbungen zu nutzen. 
  (15) Besondere Obliegenheiten des Mieters
  (i). Sturm/Wind/Schnee
  Der Mieter sorgt während der Mietdauer für die Sturm- und Windsicherung der gemieteten Sache.
  Bei aufliegenden Schneelasten auf dem Zelt / der Überdachung etc. 
  muss der Mieter für ständige Befreiung der Dächer vom Schnee
  sorgen bzw. eine Heizung betreiben, die zur Zweckerfüllung eine ausreichende Temperatur erzeugt.
  (ii). Behörden
  Der Mieter sorgt eigenständig für sämtliche Genehmigungen, Zulassungen und Konzessionen.
  (iii) Strom:
  Der Mieter sorgt für ordnungsgemäße Erdung und Verstromung der Aufbauten durch einen Elektromeister.
  Der Mieter hat für eine störungsfreie und DIN gerechte Strom-versorgung nach den VDE-Vorschriften mit den 
  entsprechenden Schutzkontaktsteckdosen für die komplette Mietanlage sowie die verbundenen Geräte mit den technischen 
  Anlagen von Partytechnik24 unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften Sorge zu tragen.
  (iv) Technik
  Der Mieter ist verpflichtet, das entliehene Material schonend und gemäß den Empfehlungen des Herstellers zu behandeln. 
  Die jeweiligen Gebrauchsanweisungen sind unbedingt zu beachten. Insbesondere ist
  (iv.-a) bei Verstärkern, Dimmern die Frischluftzufuhr sicherzustellen
  (iv.-b) bei Scheinwerfern und pyrotechnischen Gegenständen die nötigen
  Sicherheitsabstände zu brennbarem Material einzuhalten
  (iv.-c) das Eindringen von Flüssigkeit in das entliehene Material zu
  verhindern.
  (iv.-d) bei Hüpfburgen ist die Gebrauchsanweisung zu beachten – insbesondere die Lastgrenzen und die Art und Weise der 
  Nutzung durch zugelassene Kinder. Das Gerät und die Kinder müssen ständig unter Aufsicht stehen. Das Gerät darf nicht 
  feucht werden.
  (v) Transportmittel
  Vom Mieter ist ein Parkplatz, ebenerdig, für LKW / Transporter, zu stellen. Für Schäden an den Transportmitteln durch den 
  Mieter,
  Erfüllungsgehilfen des Mieters oder Gästen/Kunden des Mieters kommt
  der Mieter auf.
  (vi.-a) Sicherheit & Genehmigungen
  Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden 
  Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschrift UVV zu sorgen.
  (vi.-b)Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände 
  etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen (z.B. Bauamt, wenn erforderlich bei 
  Zelt/Bühnen, Einsatz von Feuerwehr bei Pyroanlagen, elektrische Abnahmen der Elektrik). Sofern die Montage durch 
  Partytechnik24 erfolgt, hat der MIeter Partytechnik24 vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen 
  Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände 
  übernimmt Partytechnik24 keine Gewähr.
  (vi.-c)Eventuelle behördliche Abnahmen des Mietequipments sind vom Mieter zu veranlassen. Entstehende Kosten sind vom 
  Mieter zu tragen.
  (vi.-d)Der Mieter ist verpflichtet, allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiken (Verlust, Elementarschäden, 
  Diebstahl, Elektroschäden, Beschädigung usw.) ordnungsgemäß und ausreichend zu
  versichern. Der Abschluss der Versicherung ist Partytechnik24 auf Verlangen nachzuweisen. 
  (17) Bildmaterial
  Partytechnik24 hat das Recht, Bildmaterial auf Veranstaltungen aufzunehmen, auf denen das Material von Partytechnik24 
  eingesetzt wird. Dieses Bildmaterial bleibt Eigentum von Partytechnik24 und kann zu Werbe- und Promotionszwecken weiter 
  verwendet werden.
  Gesichter und persönliche Informationen können auf Wunsch vom Mieter entfernt werden. 
  (18) Gerichtsstand, anwendbares Recht
  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  (19) Salvatorische Klausel
  Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingung nicht
  gültig sein, oder der rechtlichen Wirksamkeit entbehren, so bleibt die
  Wirksamkeit des Restvertrages im Übrigen unberührt. An Stelle der
  ungültigen Regelung tritt die von den Vertragspartnern als gewollt
  angenommene Regelung.
  05´2018
 
 
  
 
 
 
  
Licht & Ton für
  jeden Anlass
 
 
 
 
  Veranstaltungstechnik, Eventplanung, Hüpfburgen, Fun-Food & mehr…